Neues Jahr, neue Gesetze: Was sich für Verbraucher 2018 ändert

Reise und Mobilität

  • Pauschalreiserecht: Urlauber nicht nur auf der Sonnenseite
  • Fluggastdaten: Ohne Anlass werden Informationen gerastert und fünf Jahre lang gespeichert.
  • Winterreifen: Bei neuen Pneus wird das „Alpine“-Symbol Pflicht.
  • Sein Auto bei winterlicher Witterung ohne Bereifung für Eis und Schnee zu verleihen, kann für den Halter teuer werden.
  • Abgaswerte misst der TÜV künftig am Endrohr.
  • eCall: automatisches Notrufsystem in Neuwagen Pflicht.
  • Führerscheine der Klassen C1/C1E sind nur noch fünf Jahre gültig – und zwar rückwirkend ab 19. Januar 2013.
  • Touristen-Steuer: Mallorca verdoppelt Tagessatz
  • Airbnb: Bettensteuer in einzelnen Städten fortan im Direkteinzug

 

Pauschalreiserecht: Urlauber nicht nur auf der Sonnenseite

Wer 2018 verreisen möchte, sollte die Neuerungen des Pauschalreiserechts kennen:
Ab 1. Juli 2018 in Kraft, bringt es einerseits mehr Klarheit und Verbraucherschutz beim Buchen von Reiseleistungen in Online-Portalen und Reisebüros. Andererseits hat es auch Verschlechterungen im Gepäck: Erst wenn der Veranstalter den Reisepreis nach der Buchung um mindestens acht Prozent anhebt, kann der Urlauber künftig noch kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Bislang lag diese Grenze bei fünf Prozent. Nach jetzigem Recht ist es verboten, den Reisepreis für Reisen, die nicht mehr als vier Monate vor Reisebeginn gebucht wurden, nachträglich anzuheben. Künftig können sich auch kurzfristiger gebuchte Reisen im Nachhinein verteuern, wenn dies bis zum 20. Tag vor Reiseantritt mitgeteilt wird.

Pauschalreisende sind gut abgesichert, wenn es vor oder während der Reise Pannen oder Mängel gibt oder der Veranstalter Pleite geht: Der Urlauber kann zum Beispiel den Reisepreis nachträglich mindern und bekommt über die verpflichtende Insolvenzabsicherung des Anbieters im Fall der Fälle sein Geld zurück. Das gilt für Pauschalreisen, die im Reisebüro oder in Onlineportalen als „Paket“ eines Veranstalters vermittelt werden. Wer allerdings nur einen Flug plus Hotel im Online-Reiseportal oder Reisebüro buchte, für den galten diese Schutzrechte bislang oft nicht. Mit den neuen Regelungen zum „verbundenen Online-Buchungsverfahren“ und zur „vermittelten verbundenen Reiseleistung“ bessert das Pauschalreisegesetz hier nun nach: Auch ein Unternehmer, der mit einem Reisenden online einen Vertrag über eine einzelne Reiseleistung, etwa einen Flug, geschlossen hat, ist als Veranstalter einer Pauschalreise anzusehen, wenn er in einem zweiten Schritt dem Reisenden für dieselbe Reise einen Vertrag über eine weitere Reiseleistung, zum Beispiel einen Hotelaufenthalt, mit einem anderen Anbieter vermittelt.

Dazu muss er dem Reisenden den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren des anderen Unternehmers ermöglichen sowie Namen, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse des Reisenden weiterleiten; außerdem muss der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Buchungsbestätigung für die erste Reiseleistung zustande kommen (Click-Through-Buchung).

Wer als Reisebüro oder Online-Reiseportal einem Kunden im Rahmen eines einzigen Kontakts mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise, die keine Pauschalreise ist, vermittelt und Zahlungen für die Reiseleistungen entgegennimmt, muss als Vermittler dieser verbundenen Reiseleistungen eine eigene Insolvenzabsicherung vorlegen. Außerdem muss Urlaubern künftig ein Formblatt ausgehändigt werden, aus dem der Charakter der gebuchten Reise hervorgeht: entweder eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung.

Wird nur eine verbundene Reiseleistung vermittelt und informiert das Portal oder das Reisebüro die Kunden nicht entsprechend, bedeutet das automatisch eine Haftung wie beim Buchen bei einem Veranstalter. Für Kunden umfasst das: Sie können bei Mängeln den Reisepreis nachträglich mindern, haben Anspruch auf Ersatzbeförderung, wenn etwa die Fluggesellschaft Pleite geht, und ihre (An-)Zahlungen sind bei einer Insolvenz des Veranstalters geschützt.

Aktiver Widerspruch bei Leistungsänderungen

Das neue Pauschalreiserecht räumt Veranstaltern nun mehr Spielraum als bislang ein, um Leistungen nach der Buchung noch zu verändern. Wird zum Beispiel noch das zunächst gebuchte Hotel getauscht und stattdessen vom Veranstalter ein anderes Urlaubsdomizil gewählt, gilt diese Änderung als akzeptiert, wenn der Reisende dieser nicht aktiv widerspricht.

Tagesreisen und Ferienwohnungen: geringerer Schutz

Die Regelungen zum Verbraucherschutz im neuen Pauschalreiserecht können künftig auf Ferienwohnungen und -häuser, die Urlauber über einen Reiseveranstalter gebucht haben, nicht mehr analog angewendet werden. Auch Tagesreisen, die bis zu 500 Euro kosten, sind ausgenommen. Das bedeutet: Bei Mängeln oder bei einer Insolvenz des Veranstalters können Reisende bei diesen Angeboten künftig nicht mehr wie bisher Ansprüche etwa auf Preisminderung oder auf Rückzahlung von Anzahlungen geltend machen. Der in Deutschland gesetzlich festgeschriebene Schutz wird hier ab 1. Juli 2018 im Zuge der europaweiten Angleichung abgesenkt.

Reisemängel: Längere Frist für Ansprüche

Bisher hatte der Urlauber maximal einen Monat nach Rückkehr Zeit, um mögliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Jetzt verbleiben ihm dafür zwei Jahre Zeit. Wie bisher muss er allerdings die Mängel schon am Urlaubsort anzeigen und dokumentieren.

 

Fluggastdaten: Ohne Anlass wird fünf Jahre gespeichert

Name, Sitzplatz, Flugnummer und IP-Adresse – insgesamt bis zu 20 verschiedene Datensätze aller Auslandsfluggäste speichert das Bundeskriminalamt (BKA) ab Mai 2018 fünf Jahre lang. Reiseroute, Anschrift oder Telefonnummer können gerastert und mit weiteren Datenbanken abgeglichen sowie an europäische Ermittlungsbehörden weitergeleitet werden. Mit der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung wird eine EU-Richtlinie (EU 2016/681) aus April 2016 in nationales Recht umgesetzt. Hierfür ist der 25. Mai 2018 Stichtag.

Bei der Flugbuchung im Reservierungssystem der Luftfahrtunternehmen werden die sogenannten PNR-Daten (Passenger Name Record-Daten) erhoben und künftig anschließend an eine neu eingerichtete Fluggastdatenzentralstelle übermittelt. Das gilt für alle Flüge des Linien-, Charter- und Taxiverkehrs, die nicht militärischen Zwecken dienen und die von der Bundesrepublik Deutschland aus starten und in einem anderen Staat landen oder von einem anderen Staat aus starten und in der Bundesrepublik Deutschland landen oder zwischenlanden.

 

Winterreifen-Kennzeichnung: Freie Fahrt für „Schneeflocke“

Alle ab 1. Januar 2018 produzierten Winterreifen müssen die Hersteller mit dem „Alpine“-Symbol kennzeichnen: Es ist ein dreigezacktes Bergpiktogramm mit Schneeflocke in der Mitte. Dieses Qualitätssiegel zeigt an, dass die Produzenten durch Pflicht-Tests beim Kraftfahrtbundesamt nachgewiesen haben: Diese Pneus erfüllen besondere Anforderungen an Traktions-, Brems- und Beschleunigungsverhalten auf Schnee und Eis. Das Piktogramm wird auch als „3 Peak Mountain Snow Flake-Piktogramm“, abgekürzt 3PMSF bezeichnet.

Autofahrer müssen aber wegen dieser Änderung in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorhandene Reifen nicht alsbald ersetzen: Für alle bis 31. Dezember 2017 produzierten und nur mit M+S gekennzeichneten Pneus gilt eine Übergangsfrist bis 30. September 2024.

Viele Winterreifen sind schon seit einiger Zeit mit dem neuen Alpine-Symbol im Handel – Engpässe beim Kauf daher nicht zu erwarten.

Bislang legt die Straßenverkehrsordnung fest, dass bei winterlichen Wetterverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch) Reifen mit M+S-Kennzeichnung zu verwenden sind, die tiefere Profilrillen und größere Stollen als Normalreifen haben. Doch das Matsch- und Schnee-Symbol ist nicht gesetzlich geschützt, und Hersteller attestierten die Wintertauglichkeit nach eigenem Ermessen. Der Reifenkäufer konnte aus M+S daher nur sehr ungenaue Rückschlüsse auf die konkreten Fahreigenschaften eines Reifens ziehen. Das „Alpine-Symbol“ stellt nun sicher, dass bei einem vergleichenden Bremstest auf Schnee Mindestqualitäten nachgewiesen wurden.

Wie bisher bleibt es grundsätzlich bei der situativen Winterreifenpflicht: Diese gilt, unabhängig von der Jahreszeit, erst bei entsprechenden Wetterverhältnissen, insbesondere Schnee- und Eisglätte sowie Schneematsch.

 

Bußgeld auch für Halter, die ihr Auto verliehen haben

Wer bei Schnee und Eis ohne Winterreifen unterwegs ist, muss bei einer Polizeikontrolle mit einem Bußgeld (1 Punkt im Fahreignungsregister, 60 Euro) rechnen. Durch eine Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung wurde bereits zum 1. Juni 2017 festgelegt, dass nunmehr auch Halter haftbar gemacht werden können, wenn sie zulassen, dass sich jemand mit ihrem Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen ohne vorgeschriebene Bereifung auf den Weg macht. Der Fahrzeughalter muss in diesem Winter mit einem Bußgeld von 75 Euro und der Eintragung eines Punkts in der Flensburger „Verkehrssünderkartei“ rechnen.

 

TÜV misst Abgaswerte jetzt am Endrohr

Wie viel Abgas aus dem Auspuff kommt, misst der TÜV ab 1. Januar 2018 am Endrohr. Damit soll bei der AU sicher erkannt werden, wenn bei einem Auto die Abgasreinigung nicht ordnungsgemäß funktioniert – ob nun durch einen Defekt oder bewusste Manipulation. Bislang galt ein zweistufiges Verfahren: Zunächst wurden die Werte per On-Board-Diagnose überprüft. Nur wenn hier ein Fehler vorlag, wurde am Endrohr nachgemessen. Der TÜV beziffert die Mehrkosten des neuen Verfahrens für Fahrzeughalter zwischen 3 und 4 Euro. Alle AU-Prüfstellen seien mit entsprechenden Geräten zur Endrohrmessung ausgestattet.

 

eCall: Notrufsystem für neue Pkw

Neue Pkw-Modelle müssen künftig mit einem automatischen Notrufsystem ausgerüstet sein: Die europaweit geplante sogenannte eCall-Funktion (emergency call) muss hierzulande ab dem 31. März 2018 in allen Neuwagen eingebaut werden.

Wenn Fahrer aufgrund ihrer Verletzungen nach schweren Autounfällen nicht mehr selbst den Rettungsdienst rufen können, geht oft wertvolle Zeit bis zu dessen Eintreffen verloren. Die eCall-Technik an Bord soll in solchen Fällen automatisch über die Rufnummer 112 die Rettungsleitstelle alarmieren und mittels GPS sowohl die Position des Autos als auch dessen letzte Fahrtrichtung übermitteln. Der Notruf wird über Crash-Sensoren ausgelöst.

 

Neues Abgas-Prüfverfahren: Höhere Kfz-Steuern für viele Neuwagen

Ab dem 1. September 2018 wird bei neu zugelassenen Fahrzeugen der Ausstoß an Abgasen nach einem neuen Verfahren gemessen. Dadurch können sich für viele Autos die Kfz-Steuern erhöhen (Einzelheiten siehe im Kapitel Steuern).

 

Führerscheine C1/C1E: nur noch fünf Jahre gültig

Die Führerscheine C1/C1E fürs Steuern von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen sind nur noch fünf Jahre gültig –und dies rückwirkend ab 19. Januar 2013. Schon Ende Dezember 2016 in Kraft getreten, nimmt diese Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung im Januar 2018 richtig Fahrt auf: Ab 19. Januar 2018, also zum Ablauf der fünf Jahre, hat der Fahrer keinen „Lappen“ mehr, um diese Fahrzeuge lenken zu dürfen.

Dabei ist es völlig unerheblich, ob im Führerschein steht, dass die Erlaubnis zum Fahren eines Kleintransporters bis zum 50. Lebensjahr währt, also zum Beispiel bis 2034. Durch die gesetzliche Änderung ist jeder der ab 19. Januar 2013 gemachten Einträge bedeutungslos.

Für C1/C1E-Fahrerlaubnisse, die vor dem 19. Januar 2013 neu erteilt worden sind, gilt weiterhin die Befristung bis zum 50. Lebensjahr.

Wer von der rückwirkenden Regelung betroffen ist, muss – wie es bei den neueren Fahrerlaubnissen die Regel ist – einen Antrag auf Verlängerung stellen und eine Gesundheitsprüfung erfolgreich absolvieren. Dazu zählen eine psychische und körperliche Untersuchung einschließlich einer Augenkontrolle.

Wer dies versäumt und ohne gültige Fahrerlaubnis in dieser Fahrzeugklasse weiterfährt, dem kann der Führerschein entzogen werden. Zudem kann ein Strafverfahren mit Geld- oder Haftstrafe drohen.

Empfohlen wird, die Verlängerung spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Führerscheinstelle zu beantragen.

 

Mallorca-Urlaub: Touristen-Steuer verdoppelt

Mallorca-Urlauber müssen 2018 bei der Touristen-Steuer tiefer ins Portemonnaie greifen: Die „Ecotasa“ wird verdoppelt. Zur Hauptsaison steigt der Tagessatz in Fünf-Sterne-Hotels von bisher 2 auf 4 Euro. In der günstigsten Kategorie (Hostals, Pensionen und Campingplätze) wird statt 50 Cent pro Tag dann 1 Euro fällig. Auch die Kreuzfahrtpassagiere werden künftig ohne Ausnahme mit 2 Euro zur Kasse gebeten – bislang galten Ausnahmen für Aufenthalte von weniger als zwölf Stunden im Hafen. In der Nebensaison reduzieren sich die Sätze auf die Hälfte. Kinder unter 16 Jahren müssen weiterhin keine Touristen-Steuer zahlen.

Auf die Summe der Tagessätze kommen jeweils noch 10 Prozent Mehrwertsteuer.

 

Airbnb: Plattform treibt Bettensteuer ein

Ob Touristen eine Bleibe während des Städtetrips oder Konzertbesucher eine Schlafstätte nach der Aufführung suchen: Über die Internet-Plattform Airbnb können sie bei Privatleuten günstig übernachten. Bisweilen geht dabei unter, dass in vielen Städten – wie bei jeder touristischen Übernachtung – Bettensteuer fällig wird. Die Airbnb-Gastgeber müssen diese von den privat Reisenden kassieren und an ihre Stadt weiterreichen. Was hohen Verwaltungsaufwand, häufig nur mangelhafte Erfassung und Kontrolle sowie ungerechte steuerliche Behandlung gegenüber Übernachtungsgästen in Hotels bedeutet. Zum 1. Januar 2018 ändert sich das – zunächst bei Übernachtungen in Dortmund. Airbnb wird dann die dort fällige Bettensteuer von 7,5 Prozent bei jeder Buchung direkt einziehen und an die Stadt überweisen – egal, ob der Gast in einer Studentenbude oder einer Wohnung unterkommt.

Erstmals arbeitet eine deutsche Stadt beim Eintreiben der Steuer mit der Buchungsplattform zusammen. Auch mit weiteren Kommunen, etwa Köln und Münster, ist Airbnb über den automatischen Einzug in Gesprächen.

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW

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