Logo-Verbraucherzentrale-60– Für Hauseigentümer in einigen Bundesländern heißt es ab 1. Januar 2016: Auch bestehende Gebäude müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

– Label, die Auskunft über die Energieeffizienz geben, sind in Zukunft auch an bereits installierten Heizungs- und an neuen Lüftungsanlagen in Wohnungen zu finden.

– Beim Label zur Energieeffizienz von Dunstabzugshauben entfällt die bisher schlechteste Kategorie „G“.

– Wer ein neues Haus baut, muss künftig strengere Vorgaben zur Einsparung von Energie beachten.

– Die KfW beglückt mit höheren Förderkrediten.

– Wer ein neues Blockheizkraftwerk betreiben will, erhält einen anderen Zuschlag als bisher.

– Betreiber von Blockheizkraftwerken sowie Solar- und Kleinwindanlagen werden für den selbst verbrauchten Strom mehr zahlen müssen.

– Die Strom-Umlagen (EEG und KWK) erhöhen sich; allerdings kaufen die Energieversorger nach wie vor günstig ein.

Für Hauseigentümer in einigen Bundesländern heißt es ab 1. Januar 2016: Auch bestehende Gebäude müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
In drei Bundesländern läuft zum Jahreswechsel die Frist ab, um in bestehenden Gebäuden Rauchmelder zu installieren. Ab Anfang 2016 müssen in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt auch in älteren Gebäuden Rauchwarner angebracht sein. Für Neubauten gilt diese Pflicht schon in fast allen Bundesländern. In Sachsen greift sie ab dem neuen Jahr ‒ nur Berlin und Brandenburg haben zurzeit noch keine Rauchmelderpflicht.
In Nordrhein-Westfalen müssen bestehende Gebäude bis Ende 2016 in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
Zur Installation der Rauchmelder sind in der Regel die Eigentümer von Häusern oder Wohnungen verpflichtet bzw. die Vermieter.

Label, die Auskunft über die Energieeffizienz geben, sind in Zukunft auch an bereits installierten Heizungs- und an neuen Lüftungsanlagen in Wohnungen zu finden.
Für alte Heizungen
Für alte Heizungen gibt es ab 1. Januar 2016 Effizienzlabel. Sie ordnen die Anlagen Energieeffizienzklassen von A+ bis G zu, wie man sie auch von Haushaltsgeräten kennt. Das soll verdeutlichen, wie sparsam eine Heizung Energie einsetzt und Modernisierungen anregen. Zunächst werden die neuen Effizienzlabel freiwillig zum Beispiel bei manchen Energieberatungen vergeben. Ab 1. Januar 2017 ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, das Etikett im Rahmen der Feuerstättenschau auf den Heizkessel zu kleben. Den Verbraucher kostet das nichts. Im ersten Jahr erhalten nur Heizungen das Label, die älter als 29 Jahre sind. In den Folgejahren sinkt die Altersschwelle schrittweise, bis schließlich ab 2024 alle Kessel ab 15 Jahren ein Etikett bekommen.

 

Für Lüftungsanlagen in Wohnungen
Neue Wohnungs-Lüftungsanlagen erhalten ab 1. Januar 2016 ein Energie-Effizienzlabel mit den Klassen A+ bis G. Einzige Ausnahme sind reine Abluftgeräte mit weniger als 30 Watt Leistungsaufnahme.
Ausschlaggebend für die Eingruppierung ist die Menge an Energie, die eine Anlage theoretisch gegenüber einer Lüftung mit geöffneten Fenstern einspart. Dabei wird der Wärmeverlust mit dem Stromverbrauch aufgerechnet. Geräte in der Klasse G erzielen gar keine Einsparung. Anlagen der Klasse A+ hingegen sparen rechnerisch trotz ihres Stromverbrauchs mindestens 42 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Wohnfläche ‒ mittels Wärmerückgewinnung. Da die Dichtheit der Wohnung starken Einfluss auf die tatsächliche Einsparung hat, handelt es sich aber nur um theoretische Richtgrößen.
Ab 2018 werden nur noch Geräte zulässig sein, die mindestens 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter einsparen. Die Klassen E, F und G entfallen dann für Neugeräte.
Eine weitere Angabe auf dem Label ist der Nennluftvolumenstrom; mit dessen Hilfe lässt sich abschätzen, ob die Größe der Lüftungsanlage zur Wohnung passt. Ein dritter Wert beziffert die Betriebslautstärke des Geräts. Hier liegt die Obergrenze ab 2016 bei 45 Dezibel, was einem durchschnittlichen Geräuschpegel in Wohnungen entspricht. 2018 wird sie auf 40 Dezibel sinken. So laut ist etwa ein nahes Flüstern.

 

Beim Label zur Energieeffizienz von Dunstabzugshauben entfällt die bisher schlechteste Kategorie „G“.
Dunstabzugshauben müssen in Zukunft weniger Strom verbrauchen. Neue Geräte werden ab 1. Januar 2016 ein Energieeffizienzlabel tragen, das nur noch die Klassen A+ bis F aufweist. Die bisher vorhandene Klasse G entfällt. Ist ein Gerät besonders sparsam, kann es auf freiwilliger Basis auch schon in „A++“ auf einem Etikett bis „E“ eingruppiert werden.

Wer ein neues Haus baut, muss künftig strengere Vorgaben zur Einsparung von Energie beachten.
Bei Wohnhaus-Neubauten sind 2016 strengere Energiespar-Vorgaben einzuhalten, denn ab 1. Januar gelten zwei verschärfte Standards der Energieeinsparverordnung (EnEV). Für Heizung und Warmwasser darf dann nur noch drei Viertel der Energiemenge benötigt werden, die bislang zulässig ist.
Entscheidend ist dabei der Primärenergiebedarf, bei dem auch berücksichtigt wird, aus welchen Quellen die Energie stammt. Die Nutzung erneuerbarer Energien hält den Wert niedriger als zum Beispiel das Heizen mit Öl oder Gas.
Die zweite Verschärfung betrifft den Wärmeschutz von Wänden, Dächern und Co., also vor allem ihre Dämmung. Dieser Schutz muss um circa 20 Prozent besser sein als bisher.
Für die Sanierung von bestehenden Häusern gelten die Änderungen nicht. Auch die Anforderungen in den Sanierungs-Förderprogrammen der KfW (die ehemalige Kreditanstalt für Wiederaufbau) bleiben unverändert. Für Neubauten jedoch werden sie zum 1. April 2016 angepasst.

 

Die KfW beglückt mit höheren Förderkrediten
Ab 1. April können Bauherren für energieeffiziente Neubauten doppelt so hohe Förderkredite bei der KfW (die ehemalige Kreditanstalt für Wiederaufbau) aufnehmen wie bisher: Statt bei 50.000 Euro liegt die Obergrenze dann bei 100.000 Euro pro Wohneinheit. Gewährt werden diese Förderungen dann allerdings nur noch für Neubauten, die mindestens dem Standard „KfW-Effizienzhaus- 55“ entsprechen. Das bedeutet, ihr Energiebedarf darf höchstens bei 55 Prozent der bis Ende 2015 zulässigen Höchstwerte liegen.
Die Namen der Förderprogramme beziehen sich also nicht auf die neuen, ab Januar 2016 gültigen Anforderungen, sondern weiterhin auf die alten. Neben den bisherigen Kategorien „55“ und „40“ wird es künftig zusätzlich die Kategorie „40 Plus“ mit einem attraktiveren Tilgungszuschuss geben. Für 20- und 30-jährige Kreditlaufzeiten wird außerdem eine Variante mit 20-jähriger Zinsbindung eingeführt.

Wer ein neues Blockheizkraftwerk betreiben will, erhält einen anderen Zuschlag als bisher.
Wer ab 1. Januar 2016 ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit weniger als 50 Kilowatt Leistung in Betrieb nimmt, erhält voraussichtlich andere Vergütungen als die Besitzer bestehender Anlagen. Grund ist die Neufassung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), die zum Jahresbeginn in Kraft treten soll. Der ins öffentliche Netz eingespeiste Strom soll danach mit dem neugefassten KWK-Zuschlag stärker gefördert werden als bisher, der selbst verbrauchte Strom dafür etwas geringer.
Für jede Kilowattstunde Strom, die in das Netz eingespeist wird, gibt es ab 2016 voraussichtlich einen Zuschlag von 8 statt wie bisher 5,41 Cent. Im Gegenzug sinkt aber der Satz für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde von ebenfalls 5,41 auf nur noch 4 Cent.
Zudem wird der Zuschlag anders eingeschränkt: Bisher wurde er zehn Jahre lang gewährt. Ab 2016 werden nur noch maximal 45.000 sogenannte Vollbenutzungsstunden anerkannt. Bei kleinen Anlagen bis zwei Kilowatt elektrische Leistung kann der Zuschlag wie bisher wahlweise auch als Einmalzahlung beantragt werden. Diese steigt künftig von 1.623 auf 1.800 Euro pro Kilowatt elektrischer Leistung.
Zusätzlich zum KWK-Zuschlag erhalten BHKW-Betreiber weiterhin für jede eingespeiste Kilowattstunde den durchschnittlichen Börsenstrompreis des Vorquartals und einen Vergütungsanteil für vermiedene Netzkosten.

 

Betreiber von Blockheizkraftwerken sowie Solar- und Kleinwindanlagen werden für den selbst verbrauchten Strom mehr zahlen müssen.
Bislang werden für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde 30 Prozent der EEG-Umlage gezahlt; ab 1. Januar werden es 35 Prozent sein. Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 Kilowatt sind aber für die ersten 10.000 selbstgenutzten Kilowattstunden pro Jahr weiterhin von der Umlage befreit. Damit müssen zumindest die Besitzer der meisten Photovoltaik-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern gar keine Umlage bezahlen.

 

Die Strom-Umlagen (EEG und KWK) erhöhen sich; allerdings kaufen die Energieversorger nach wie vor günstig ein.
Die EEG-Umlage steigt ab 1. Januar 2016 um knapp 0,2 Cent auf 6,534 Cent pro Kilowattstunde und erreicht damit ihren höchsten Stand seit der Einführung im Jahr 2003. Das trägt mit dazu bei, dass auch die Summe aller Umlagen, Abgaben und Steuern im Strompreis voraussichtlich so hoch ist wie nie: Sie steigt netto um 0,6 Cent pro Kilowattstunde.
Neben der EEG-Umlage trägt dazu auch die KWK-Umlage bei, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls um knapp 0,2 Cent pro Kilowattstunde erhöhen und damit fast verdoppeln wird ‒ den entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Bundeskabinett bereits verabschiedet.
Die Einkaufspreise allerdings, die die Anbieter selbst für Strom bezahlen, sind seit mehreren Jahren auf Talfahrt und auch 2015 weiter gesunken.
Die Netzbetreiber in Nordrhein-Westfalen haben für die meisten Kommunen steigende Netzentgelte angekündigt. Anhand der vorläufigen Werte zeichnet sich ab, dass Verbraucher in NRW pro Jahr durchschnittlich rund zwölf Euro brutto mehr für die Netznutzung bezahlen werden. Das entspricht 0,4 Cent pro Kilowattstunde. Die Entwicklung ist hierbei allerdings regional sehr unterschiedlich. Ein geringer Anstieg bei diesem Posten sollte nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW angesichts seit Jahren sinkender Beschaffungspreise kein Grund für Energieversorger sein, die Preise zu erhöhen.

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW alle Angaben ohne Gewähr

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