Viele Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen möchten in den kommenden Schulferien durch Ferienjobs ihr Taschengeld aufbessern. Dabei müssen sie besonders geschützt werden. „Jugendliche dürfen arbeiten, aber dabei ist einiges zu beachten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt oder zu spät aufhört, die zu lange dauert, die zu schwer, gefährlich oder sonst für sie ungeeignet ist.

Im Interesse der jungen Leute müssen diese Regeln unbedingt beachtet und eingehalten werden“, sagt Susanne Arndt-Zygar vom Dezernat Betrieblicher Arbeitsschutz der Bezirksregierung Detmold. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Nur wenige Ausnahmen sind möglich. Über 13 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler das ganze Jahr über mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten wie Zeitungsaustragen, Babysitten oder Nachhilfe ausführen. Dies ist bis zu zwei Stunden täglich an bis zu fünf Werktagen in der Woche möglich.

Ab 15 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler unter folgenden Voraussetzungen in den Schulferien beschäftigt werden: Solange die Jugendlichen noch vollzeitschulpflichtig sind, darf das Beschäftigungsverhältnis vier Wochen mit bis zu fünf Arbeitstagen je Woche, also 20 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die vier Wochen können auf verschiedene Ferien verteilt werden. Die Arbeitszeit darf nicht mehr als acht Stunden am Tag und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden betragen.

Dabei sind die Pausenzeiten einzuhalten. Nach viereinhalb Stunden Arbeitszeit muss eine Pause von mindestens 15 Minuten gewährt werden. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden beträgt die vorgeschriebene Pausenzeit mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden beträgt die vorgeschriebene Pausenzeit mindestens 60 Minuten. Nachts zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche nicht erlaubt.

Für einige Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. Generell sind nur einfache, für Jugendliche geeignete Jobs erlaubt. Das sind Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen, die nicht mit Unfallgefahren verbunden sind und bei denen sie keinen schädlichen Einwirkungen z. B. durch Lärm oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind.

Geeignete Jobs sind beispielsweise das Einsortieren von Waren in Regale, Aushilfstätigkeiten in der Gastronomie, Telefondienste, das Austragen von Zeitungen und Werbematerial oder ähnliches. Akkordarbeit und gefährliche Jobs wie etwa das Arbeiten an einer Kreissäge, in Kühlhäusern oder der Umgang mit gefährlichen Stoffen wie Laugen oder Säuren ist nicht erlaubt. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen und auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen.

Und auch wichtig: Jugendliche sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert. Mehr Informationen rund um Ferienjobs finden Interessierte auch unter www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz. Fragen zum Thema Jugendarbeitsschutz beantworten die Ansprechpersonen vom Dezernat 56 – Betrieblicher Arbeitsschutz der Bezirksregierung Detmold. Diese sind per Mail unter post56@bezreg-detmold.nrw.de erreichbar.

«« vorheriger Beitrag: Leichter Anstieg der Insolvenzen | nächster Beitrag: Comedy und Konzert beim „Lemgoer Sommertreff 2019“ »»