StadtplanungEntwurfsunterlagen können noch bis zum 19.06.2015 im Bauamt in der Heustraße eingesehen werden.

 

Die Stadtverwaltung Lemgo – Abteilung Stadtplanung – teilt mit, dass derzeit für den einfachen Bebauungsplan „Stadtteilzentrum Brake“ die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wird. Parallel dazu werden auch die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeholt.

 

Ziel des Bebauungsplanes „Stadtteilzentrum Brake“ ist der Erhalt und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches Brake (ZVB). Aus städtebaulicher Sicht wird bei Erweiterung eines Nahversorgers in teilintegrierter Lage außerhalb des ZVBs eine Konkurrenzsituation zu Lasten der Nahversorger im ZVB befürchtet, da hier nur wenig an Erweiterungsmöglichkeiten vorhanden sind. Dadurch sind negative Folgen für den gesamten ZVB möglich. Zu diesem Schluss kommt auch das Einzelhandelskonzept 2008 (CIMA) sowie ein aktuelles Verträglichkeitsgutachten (CIMA 2014).

 

An Festsetzungen trifft der künftige Bebauungsplan folgende:

  • Innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) sind kleinflächige und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit allen Sortimenten der „Lemgoer Sortimentsliste“ zulässig.
  • Einzelhandelsbetriebe, die dem §11 Abs. 3 BauNVO entsprechen, erfordern innerhalb des ZVB  – ungeachtet dieser Festsetzungen – eine eigenständige Bauleitplanung und eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Sondergebiet.
  • Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB.

 

  • Außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches sind Einzelhandelsbetriebe, die nahversorgungsrelevante oder zentrenrelevante Sortimente führen, nur unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit zulässig
  • Einzelhandelsbetriebe, die nicht zentrenrelevante und nicht nahversorgungsrelevante Sortimente führen, sind außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs auch als großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig, wobei diese großflächigen Einzelhandelsbetriebe maximal 10% zentrenrelevante Randsortimente anbieten dürfen, soweit hiervon keine schädlichen Auswirkungen auf die ZVBs zu erwarten sind (Nachweis über Gutachten).
  • Im übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB

 

Während der öffentlichen Auslegung kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich während der Auslegungsfrist zur Planung äußern.

Bis zum 19. Juni besteht für jedermann die Möglichkeit, die Entwurfsunterlagen zum Bauleitplanverfahren einzusehen, und zwar in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Lemgo, Heustr. 36 – 38, an der Aushangfläche gegenüber Zi.-Nr. 203, in der Zeit von montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, sowie montags bis donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr bzw. donnerstags bis 17.00 Uhr. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 

Zusätzlich kann der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 02.16 „Stadtteilzentrum Brake“ unter http://www.o-sp.de/lemgo/plan/beteiligung.php im Internet eingesehen werden. Auch dort kann online eine Stellungnahme abgegeben werden.

 

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