„Möchten Sie den Bon?“ Diese typische Frage wird schon bald rein rhetorisch sein. Ab dem 1. Januar 2020 sind Nutzer elektronischer Kassensysteme nämlich per Gesetz verpflichtet, dem Kunden sofort und unaufgefordert ausgedruckte Zahlungsbelege vorzulegen. Nicht zuletzt auf Druck der Industrie- und Handelskammern in NRW will sich die Landespolitik für eine praxisnahe und verkäuferfreundliche Handhabung der Belegausgabepflicht einsetzen. Die Fraktionen der CDU und FDP haben einen entsprechenden Antrag in den Landtag eingebracht.

„Selbst für Kleinstumsätze und nach passender Zahlung muss laut künftiger Gesetzeslage ein Beleg ausgedruckt und vorgelegt werden“, erläutert IHK-Mitarbeiter Frank Lumma. Doch gerade beim Erwerb von sofort verzehrfertigen Lebensmitteln und von Reisebedarf wollen die meisten Kunden aus Zeitgründen gar keinen Kassenbon. Nicht entgegen genommene Papierbelege müsse der Kassierer dann entsorgen.

Sollte die Belegausgabepflicht für das Unternehmen unzumutbar sein, kann er sich zwar davon befreien lassen. „Das wird nach jetziger Praxis wohl nur im absoluten Ausnahmefall gelingen“, schätzt Lumma ein, „denn dem Finanzamt muss eine sachliche oder persönliche Härte nachgewiesen werden.“ Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten werden für sich allein aber nicht als Härte anerkannt. Daher begrüßt die IHK Lippe den Antrag der Regierungsfraktionen. Danach soll der Landtag beauftragt werden, „eine unbürokratische Anwendung der Härtefallregelung zu prüfen.“

Definitiv aufgeschoben ist die Mitteilungspflicht für die Nutzung elektronischer Kassensysteme an das Finanzamt. Eigentlich sollte sie ebenfalls zum 1. Januar 2020 zur Anwendung kommen. „Der Grund für den Aufschub ist lapidar“, sagt Lumma, „die Finanzverwaltungen haben dafür keine Vordrucke.“ Daher hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 6. November 2019 verfügt, die Mitteilungspflicht so lange auszusetzen, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit einsatzbereit sei.

Die IHK Lippe rechnet mit einem Zeitpunkt zum 30. September 2020. Dieser Tag korrespondiert mit dem Ablauf der Schonfrist für das Aufrüsten bestehender Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.

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