Lemgo-Wappen-600x400Die Alte Hansestadt Lemgo / Bereich Straßen und Entwässerung  informiert aus aktuellem Anlass über das Thema Wagenwäsche auf Privatgrundstücken. Das Waschen und Pflegen des privaten PKW auf den befestigten Flächen des Privatgrundstückes ist gemäß § 7, Abs. 2 der Entwässerungssatzung nicht zulässig. Wer seinen fahrbaren Untersatz trotzdem dort abseift, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 21 der Entwässerungssatzung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

 

Hintergrund des Waschverbots sind der Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer (Bäche und Flüsse). Denn gerade in den Bereichen, in denen das Niederschlagswasser der befestigten Flächen über einen reinen Regenwasserkanal entwässert, landet auch das bei der Wagenwäsche anfallende Schmutzwasser direkt im Gewässer.

 

Des Weiteren können durch die Nutzung von aggressiven Reinigungsmitteln, die häufig bei der Felgenreinigung Anwendung finden, Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch die Versickerung des Abwassers im Fugenbereich von Pflasterflächen auftreten.

 

Die SEL weist darauf hin, dass die in der Ortssatzung getroffenen Verbote dem Schutz der für alle Bewohner von Lemgo wichtigen Wasserressourcen dienen. Die Stadt hofft deshalb auf das Verständnis der Lemgoer Bürger und die Einhaltung der Auflagen zum Schutz der Gewässer.

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