Die Anzeigepflicht gilt auch für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, diese können die elektronische Anzeige nutzen. Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im abgelaufenen Kalenderjahr 2018 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2019, der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Dieser Termin kann nicht verlängert werden.

Für die Anzeige verwenden Arbeitgeber ausschließlich das Software-Programm IW-Elan (www.iw-elan.de). Die Entwicklung von IW-Elan erfolgte in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern. So ist sichergestellt, dass die Berechnungen korrekt durchgeführt werden und die Anzeige dem aktuellen Stand der Vorschriften entspricht. Die Verwendung anderer Vordrucke ist nicht zugelassen.

Für weitere Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer steht in der Agentur für Arbeit der Arbeitgeber-Service unter der Telefonnummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung.

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