Radweg-keine

An der Hüntruper Straße (Lage) ist des den Fahrradfahren freigestellt, ob sie den Weg nutzen oder nicht.

Sommermonate sind Fahrradmonate: Das zeigt zurzeit auch die hohe Zahl von Fahrradfahrern auf den lippischen Straßen. Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern sind dabei nicht selten, obwohl sie sich vermeiden ließen. Denn: „Eigentlich ist alles geregelt, aber nicht immer leicht zu verstehen“, erklärt Jürgen Deppemeier, Radverkehrsbeauftragter beim Kreis Lippe.

Seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2009 und der Neufassung vom 1. April 2013 hat sich einiges für die Verkehrsteilnehmer geändert. Eine entscheidende Änderung betrifft die Nutzungspflicht für Radwege. Seitdem gibt es zwei Kategorien von Radwegen – eine mit und eine ohne Benutzungspflicht. „Keine Angst, die Radwege werden nicht weggenommen, sondern nur unterschiedlich eingestuft“, betont Deppemeier. Als einfache Regel bleibt weiterhin: Dort, wo das runde blaue Rad- bzw. Geh- und Radwegschild steht, muss die Radverkehrsanlage benutzt werden. Die übrigen Radverkehrsanlagen können, müssen aber nicht benutzt werden. Dies tun aber in der Praxis derzeit noch über 90 Prozent der Radfahrer. „Aber in Zukunft werden vermehrt Radfahrer auf der Fahrbahn unterwegs sein. An dieses Bild müssen sich die Autofahrer gewöhnen“, erklärt der Radverkehrsbeauftragte. Wolfgang Herold, Leiter des Fachgebietes Straßenverkehr beim Kreis Lippe, stellt klar: „Eine Benutzungspflicht wird nur angeordnet, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage besteht.“  Hierbei werden u.a. die Ausführung der Radverkehrsanlagen und Fahrbahnen, sowie die Verkehrsbelastung betrachtet. Das ist in Lippe fast abgeschlossen, jedoch noch nicht flächendeckend umgesetzt.

Übrigens: Grundsätzlich sind Radwege nur in Fahrtrichtung zu befahren, es sei denn die Gegenrichtung ist mit einem Radwegeschild versehen. Steht in der Gegenrichtung nur das Zusatzzeichen Radfahrer frei, herrscht dort keine Benutzungspflicht. „Auf meinen täglichen Wegen treffe ich oft auf sogenannte ‚Geisterradler‘. Denen ist oft gar nicht bewusst, welchem erhöhten Unfallrisiko sie sich aussetzen“, stellt der Radverkehrsbeauftragte fest. Zukünftig werden auf der Fahrbahn vermehrt Radfahrstreifen oder Schutzstreifen markiert. Die Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene Linie von der Fahrbahn getrennt und sind mit dem Radwegschild ausgewiesen. Hier herrscht für den Radfahrer, entgegen dem Schutzstreifen der gestrichelt abgetrennt ist, Benutzungspflicht. Auf beiden Streifen darf nicht geparkt, auf dem Radfahrstreifen zusätzlich nicht gehalten werden. Der Schutzstreifen darf vom Autofahrer im Begegnungsfall ausnahmsweise befahren werden. „Ich weiß, dass die Situation vor Ort nicht immer eindeutig zu erkennen ist. Trotzdem würde ich mir wünschen, dass sich mehr Verkehrsteilnehmer an die Regeln halten. Denn nur durch gegenseitige Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer kann das Miteinander im Straßenverkehr funktionieren“, appelliert Deppemeier.

Radweg-1

Bei diesem Verkehrsschild hat der Fahrradfahrer keine Option: Hier muss der vorgesehene Radweg genutzt werden.

Pressemeldung Kreis Lippe (Bild & Text)

«« vorheriger Beitrag: Eigentümer gesucht | nächster Beitrag: Im Vogelpark Heiligenkirchen wachsen vier Emu-„Teenager“ heran »»